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Anzeige über den vorübergehenden Betrieb einer Gaststätte

Hier können Sie die Anzeige über den vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes als WORD-Dokument (20 KB) zum handschriftlichen Ausfüllen und Ausdrucken und die dazugehörenden Anlagen als PDF-Dokument (1,1 MB) herunterladen.

 

Anzeige statt Gestattung – Ausnahme: Verkauf von Alkohol – Veranstalter von Flatrate-Parties werden noch stärker bestraft

Zum 1. Mai 2012 ist in Hessen ein neues Gaststättengesetz in Kraft getreten. Es bringt weniger Bürokratie und mehr Transparenz für Gastwirte und für Veranstalter. Im Zusammenhang mit dem Ausschank von Alkohol wird es jedoch nach wie vor einige Hürden geben. Dies gilt ganz besonders für das Verbot der sogenannten Flatrate-Parties. Hier wurde der Bußgeldrahmen bei Verstößen auf 10.000 Euro verdoppelt. Ein gravierender Unterschied zum bisherigen Recht: es gibt keine „gaststättenrechtlichen Erlaubnisse“ mehr, sogenannte Konzessionen, für Gaststätten. Gleiches gilt auch für „vorübergehende Veranstaltungen“ (zum Beispiel Kirmesveranstaltungen oder Vereinsfeste).

 

Statt Erlaubnis: Gaststätte oder Veranstaltung beim Gewerbeamt nur noch anzeigen
An die Stelle der Erlaubnis tritt nun ein Anzeigeverfahren. Hiermit sollen Existenzgründungen erleichtert und von den damit verbundenen gesetzlichen und bürokratischen Anforderungen vermindert werden. Des Weiteren sollen die Aufgabenbereiche der bisher für das Gaststättenrecht zuständigen Behörden (vor allem Gewerbe,- Bau- und Immissionsschutzbehörden) im Interesse besserer Verwaltungsabläufe entflochten und klar voneinander abgegrenzt werden. Im Einzelnen bedeutet das für den angehenden Gastwirt, dass er, selbstverständlich bei Einhaltung der bau- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften und – wichtig: - mit der Maßgabe, dass er keinen Alkohol zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben will, sein Gewerbe nur noch beim Gewerbeamt in der Gemeindeverwaltung anzuzeigen hat und dann unverzüglich mit seiner unternehmerischen Tätigkeit beginnen kann. Eine doppelte Überprüfung der Betriebsräume durch die Behörden soll dadurch vermieden werden.

 

Ausnahme: Bei Alkoholverkauf vorher Zuverlässigkeitsprüfung der Gaststättenbehörde
Ganz so unbürokratisch geht es nicht, wenn Alkohol zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden soll. Dann ist zunächst noch eine Zuverlässigkeitsprüfung durch die Gaststättenbehörde der betreffenden Gemeinde durchzuführen. Hierzu sind vom Gastwirt gewisse Unterlagen einzureichen und daher ist die Gewerbeanzeige spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Beginn beim Gewerbeamt bei der Stadt oder Gemeinde einzureichen.

 

Bei Festen: statt Gestattung, jetzt nur noch vorher – aber rechtzeitig – anzeigen
Für Feste aller Art, die bisher einer behördlichen Genehmigung, der sogenannten "Gestattung", bedurften, ist ebenfalls nur noch ein Anzeigeverfahren vorgesehen. Diese ist bei der Gaststättenbehörde der Gemeindeverwaltung einzureichen. Zur Prüfung, ob, je nach Art und Umfang der Veranstaltung, weitergehende Regelungen zum Schutz der Gäste, Nachbarn oder der Allgemeinheit erforderlich sind, sind diese Anzeigen spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung einzureichen. In der Anzeige hat der Veranstalter verschiedene Angaben zu Art, Ort und Besucherzahl seiner Veranstaltung sowie zu seiner Person zu machen. Innerhalb der Vier-Wochen-Frist werden ihm dann mögliche Anordnungen mitgeteilt. Wenn die zuständige Behörde sich nicht mehr äußert oder ihm die Unbedenklichkeit der Veranstaltung bescheinigt, kann die Feier, wie angezeigt, stattfinden. Die Gewerbeabteilung der Stadt Ulrichstein empfiehlt daher, sich rechtzeitig um die Anzeige zu bemühen. Zu beachten ist, dass ein Bußgeld droht, wenn die Veranstaltung ohne Anzeige (Anmeldung) stattfindet. Gleiches gilt, wenn diese Anzeige nicht rechtzeitig genug eingeht. Dann kann die Veranstaltung auch kurzfristig untersagt werden.

       

Klarer Fall: Flatrate-Parties und Kampftrinken bleiben verboten – Bußgeld verdoppelt auf 10.000 Euro
Weiterhin und ausdrücklich verboten bleiben nach dem neuen Gaststättenrecht sogenannte “Flatrate-Parties“ und sonstige Billig-Alkohol-Veranstaltungen. Bei Verstößen hiergegen ist der Bußgeldrahmen gegenüber dem bisherigen Recht auf 10.000 Euro verdoppelt worden. Die Stadt Ulrichstein weist ausdrücklich darauf hin, dass das 2010 zwischen dem Vogelsbergkreis und allen kreisangehörigen 19 Städten und Gemeinden geschlossene Aktionsbündnis zum Kampf gegen zunehmende Alkoholexzesse und zum Jugendschutz unter dem Begriff „Anders feiern“ in vollem Umfang erhalten bleibt. Die dort getroffenen Regelungen, insbesondere zum Jugendschutz und zum Ablauf bei Festen, bleiben beim Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen bestehen und sind weiterhin bei Festen zu beachten. Die Veranstalter werden hierüber bei Erstattung ihrer Anzeige entsprechend informiert. Informationen gibt es hier:
Stadt Ulrichstein, Telefon 06645 / 9610 -11 oder -13.

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