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Gesetzesänderung zum § 6HGastG

Ulrichstein, den 17.​04.​2026

Durch das 1. Bürokratieabbaugesetz entfällt im Hessischen Gaststättenrecht die Anzeigepflicht für vorübergehende Gaststättenbetriebe bei nicht-gewinnorientierten Organisationen und Vereinen.

 

Die Regelung gilt breit: Erfasst sind Sport- und Kulturvereine, Feuerwehren, Wohltätigkeitsorganisationen, Stiftungen, Umwelt- und Hilfsverbände ebenso wie Bürger- oder Elterninitiativen, auch wenn sie nicht eingetragen sind. Gemeinnützigkeit ist kein Muss; entscheidend ist, dass der Hauptzweck nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist und eventuelle Überschüsse dem satzungsgemäßen Zweck zugutekommen. 

 

Die gesetzlichen Vorschriften (Jugendschutz, Lebensmittelhygiene, Brandschutz, Lärmschutz) sind nach wie vor einzuhalten.

 

Ziel der Neuregelung ist es, Bürokratie abzubauen und das ehrenamtliche Engagement in Hessen spürbar zu stärken.

 

Bild zur Meldung: Gesetzesänderung zum § 6HGastG

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